Behandlungsvertrag

1.1. Ärztliche Verordnung

Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten eine medizinische Diagnose, die Anzahl der Behandlungseinheiten und die verordnete Behandlung beinhalten. Auch ein Osteopath darf ausschließlich auf ärztliche Verordnung hin arbeiten.

 

1.2. Verrechnung der Behandlungskosten

Ihre Osteopathin/ Physiotherapeutin hat keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie begleichen die Kosten mit Ihrer behandelnden Osteopathin/ Physiotherapeutin als WahltherapeutIn und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückerstattung gemäß dem Kassentarif/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden.

 

1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers

Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt einen Teil der Behandlungskosten. Dazu benötigen Sie gegebenenfalls eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch den Chefarzt ihrer Krankenversicherung. Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten.

 

1.4. Befund

Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist Ihre Osteopathin/ Physiotherapeutin auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.

 

2. Ablauf der Therapie

2.1. Persönliche Einzelbetreuung

Ihre Osteopathin/ Physiotherapeutin steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Sie ist Ihre AnsprechpartnerIn in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung. Mit ihr vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie: Behandlungsfrequenz, Behandlungsumfang, Behandlungsziel, Maßnahmen der Behandlung, Behandlungstermine.

Bitte bedenken Sie, dass Sie sich zur genauen Befundung bis auf die Unterwäsche entkleiden müssen, falls das für Sie ein Problem darstellt, informieren Sie Ihre Osteopathin/ Physiotherapeutin vorher darüber.

 

2.2. Behandlung

Die Leistung Ihrer Osteopathin/ Physiotherapeutin setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen wie insbesondere:

  •  persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung
  • behandlungsbezogene Administration, Terminvergabe
  • für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerials
  • Dokumentation (Krankengeschichte) und 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben
  • bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden zur Vorlage bei Krankenversicherungsträgern, behandelnden ÄrztInnen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen. 

 

2.3. Grundsätze der Behandlung Ihrer Osteopathin/ Physiotherapeutin

  • Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTDGesetz)
  • Wissenschaft: Ihr/e Osteopathin/ Physiotherapeutin  orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
  • Selbstbestimmung: Ihre Osteopathin/ Physiotherapeutin unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer Osteopathin/ Physiotherapeutin abzusprechen.
  • Verschwiegenheit: Alle Informationen, die Sie Ihrer Osteopathin/ Physiotherapeutin geben, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt als auch den weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihre Osteopathin/ Physiotherapeutin mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.

 

2.4. Dokumentation

Ihre Osteopathin/ Physiotherapeutin ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihrer Osteopathin/ Physiotherapeutin. Auf Ihr Verlangen können Sie Einsicht in die Dokumentation nehmen und gegen Kostenersatz Kopien erhalten. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrer Osteopathin/ Physiotherapeutin und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.

 

3. Kosten

3.1. Höhe der Kosten

Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung und benötigter Zeit. Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Darstellung der Kostenstellen entnehmen Sie der Honorarliste Ihrer Osteopathin/ Physiotherapeutin. Die Kosten der individuell in Anspruch genommenen Behandlung werden Ihnen von Ihrer Osteopathin/ Physiotherapeutin zu Beginn der Behandlung mitgeteilt und befinden sich auf der Homepage www.physio-schlack.at unter der Rubrik Patienteninformation, eine Preisliste hängt im Wartezimmer aus.

 

3.2. Zahlungsmodus

Ihre Osteopathin/Physiotherapeutin stellt Ihnen am Ende jeder Therapieeinheit einen Barbeleg aus, am Ende der Serie bekommen Sie dann eine Honorarnote über sämtlichen zur

Behandlungsserie gehörigen Therapieeinheiten, die sie dann bei Ihrer Krankenkasse einreichen können. Möchten Sie jede einzelne Therapieeinheit separat bei Ihrer Krankenkasse einreichen, bekommen Sie zu jeder Zahlung eine Honorarnote, jedoch keine Sammelhonorarnote am Ende der Behandlungsserie. Die Zahlung erfolgt per Bankomatzahlung, unmittelbar nach jeder Therapieeinheit, eine abweichende Zahlungsmethode wird nur in Ausnahmefällen akzeptiert.

 

4. Einen vereinbarten Behandlungstermin absagen

Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrer Osteopathin/ Physiotherapeutin mitzuteilen. Andernfalls behält sich Ihre Osteopathin/Physiotherapeutin das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.

 

5. Ende der Behandlung

Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sowohl Ihnen als auch Ihrer Osteopathin/ Physiotherapeutin steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu 4.).

Praxis für Osteopathie und Physiotherapie

Christina Schlack

4571 Steyrling, Steyrling 263 

T: +4369913873784

Termine und Infos:

Zur Beratung und Terminvereinbarung kontaktieren Sie mich bitte per Telefon oder Kontaktformular.